Die gesetzlichen Regelungen für das Testament sind in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 2064 bis 2273 zu finden.

Kein Testament vorhanden

Sofern kein wirksames Testament (oder ein Erbvertrag) durch den Erblasser errichtet wurde, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nicht immer entspricht diese den Wünschen des Verstorbenen und kann zu Streitigkeiten innerhalb der Familie führen. Wer dies vermeiden möchte, sollte seine Erbfolge durch ein Testament (oder einen Erbvertrag) regeln.

Was passiert in einem Testament?

In einem Testament können verschiedene Verfügungen getroffen werden, insbesondere die Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Anordnung der Testamentsvollstreckung.

Testamente können von Einzelpersonen und Eheleuten (gemeinschaftliches Testament) angefertigt werden, jedoch nicht von Lebensgemeinschaften. Diesen stehen gemeinschaftliche erbrechtliche Vereinbarungen durch Abschluß eines (zwingend notariellen) Erbvertrages zur Verfügung.

Die Einrichtung eines Testaments

Für die Errichtung eines Testaments gibt es verschiedene Formen. Der Erblasser kann nach dem BGB grundsätzlich in wie folgt testieren: in Form des notariellen Testaments oder des handschriftlichen Testaments.

Das handschriftliche Testament muß vollständig eigenhändig geschrieben, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine am Computer gefasste und unterschriebene Erklärung ist formunwirksam. Dagegen ist die Papierart und -form nicht festgelegt.

Bei einem notariellen Testament wird eine Urkunde gefertigt, welche immer vom Notar zum Gericht in amtliche Verwahrung gegeben wird. Eine sehr gute Sicherung gegen Verlust oder Nichtauffinden ist somit gewährt. Auch handschriftliche Testamente können von den Testierenden beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Bei nicht amtlich verwahrten privatschriftlichen Testamenten hat jeder, der ein solches nach dem Tod des Verfügenden findet oder für diesen verwahrt, dieses unverzüglich beim Nachlassgericht abzuliefern, welches dann vom Gericht eröffnet wird.

Das errichtete Testament kann zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerrufen und es können neue Verfügungen getroffen werden.